A erhob ab 22. März 1994 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 wurde die Versicherte aufgefordert, bestimmte zur Abklärung der Anspruchsberechtigung benötigte Unterlagen einzureichen. Da sie der Aufforderung nicht nachkam, wurde sie am 27. Februar und am 19. März 1996 gemahnt, wobei ihr die Folgen der Unterlassung angedroht wurden. Indessen kam sie auch dieser Aufforderung nicht nach.
Mit Verfügung vom 15. April 1996 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab 3. November 1995 für die Monate November und Dezember 1995 infolge Aktenunvollständigkeit ab. Eine Kopie dieser Verfügung wurde auch dem Gemeindearbeitsamt zugestellt.
Das Sozialamt der Bürgergemeinde X erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss Aufhebung der Verfügung vom 15. April 1996.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. - Die Beschwerdelegitimation der Bürgergemeinde X ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
a) Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (Art. 102 Abs. 1 AVIG). Beschwerdeberechtigt sind ausserdem:
a. das BIGA gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen;
b. die kantonale Amtsstelle, das BIGA und die Kassen gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen (Art. 102 Abs. 2 AVIG).
b) Analog zu Art. 102 Abs. 1 AVIG ist nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich der Beschwerdebefugnis im letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren setzen, sind rechtsprechungsgemäss auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren richtungsweisend. Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 112 Ib 173 Erw. 5a, 111 V 350 Erw. 2b; ARV 1983 S. 41 Erw. 2b, je mit Hinweisen; VG-Urteil i.S. G. vom 17.3.1994).
c) Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 119 V 87 Erw. 5b mit Hinweisen). Das rechtliche auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschätzt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 114 V 96 Erw. 2b, 110 V 150 Erw. 2c, 109 V 59 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 Ib 59 Erw. 2a, 184, 117 Ib 164 Erw. 1b).
d) Was die Beschwerdebefugnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie namentlich Gemeinden betrifft, gilt grundsätzlich das oben Gesagte. Auch sie sind nur zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wenn sie in gleicher ähnlicher Weise von einer Verfügung betroffen sind wie eine Privatperson (vgl. BGE 113 Ib 32 mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 150ff.). Dabei ist die Praxis des Bundesgerichts betreffend Legitimation der Gemeinden eher restriktiv (Kölz/Häner, a.a.O., S. 150 mit Hinweisen; vgl. auch Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 168ff.).
2. - Vorliegend stellte die Arbeitslosenkasse die angefochtene Verfügung vom 15. April 1996 auch dem Gemeindearbeitsamt zu. Damit allein lässt sich indessen weder für das Gemeindearbeitsamt noch die Bürgergemeinde das Sozialamt eine Beschwerdebefugnis unter dem Titel eines Verfügungsadressaten ableiten (vgl. dazu auch ARV 1983 S. 40 Erw. 2a). Entscheidend für eine allfällige Beschwerdebefugnis der Bürgergemeinde X ist nach dem oben Gesagten einzig, dass sie durch die Verfügung berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung haben muss. Die Umschreibung des Begriffs des schutzwürdigen Interesses gemäss dargelegter Rechtsprechung würde auf den ersten Blick eine eher grosszügige Bejahung der Frage der Beschwerdelegitimation Dritter vermuten lassen. Indessen trifft bei genauer Betrachtungsweise das Gegenteil zu.
So hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht sich schon mehrmals mit der Frage zu befassen, wann ein Dritter beschwerdebefugt ist (BGE 114 V 94, 110 V 165, 106 V 187, 101 V 120; ARV 1983 S. 38, 1980 S. 61). Art. 103 lit. a OG gestatte nicht jedem beliebigen Gläubiger, die Rechte des Versicherten in seinem eigenen Namen geltend zu machen (ZAK 1979 S. 122).
3. - Die Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdelegitimation Dritter lässt keinen Zweifel darüber offen, dass der Bürgergemeinde X in der vorliegenden Beschwerdesache (Ablehnung der Anspruchsberechtigung für die Monate November [ab 3.11.] und Dezember 1995 infolge Aktenunvollständigkeit) die Beschwerdebefugnis abgeht. Tatsächlich erscheint ihr Interesse am Ausgang der Streitsache einstweilen bloss theoretisch und hängt von verschiedenen, teils unbekannten, nicht voraussehbaren Faktoren ab. Ihr Interesse ist so gesehen höchstens ein mittelbares. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dargelegt, S beabsichtige, eine Ausbildung zur Kosmetikerin nachzuholen. Einem entsprechenden Gesuch sei von der Stipendienstelle im November 1995 entsprochen worden. Zur Überbrückung bis zum Ausbildungsbeginn im April 1996 habe S ab 1. Februar 1996 bei der Firma B arbeiten können. Die Bürgergemeinde X beantragt als bevorschussende Stelle die Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 15. April 1996 betreffend die Monate November und Dezember 1995. Daran hat sie nur insofern ein mittelbares Interesse, als sie davon ausgeht, die vorgeschossenen Leistungen wieder zurückzuerhalten, falls für die entsprechende Periode Leistungen von der Arbeitslosenkasse erbracht würden. Ob diese Erwartung berechtigt ist, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage weder bezüglich der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch bezüglich der Rückzahlungsmöglichkeiten von S, welche im April 1996 eine Kosmetikerin-Ausbildung begonnen hatte und offenbar auf Stipendien angewiesen ist, zuverlässig beurteilt werden.
Bei dieser Sachund Rechtslage muss der Bürgergemeinde X bzw. deren Sozialamt die Beschwerdelegitimation aberkannt werden. Ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, erübrigen sich weitere verfahrensoder materiellrechtliche Erörterungen.
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